Inbrandsetzen von Geschwindigkeitsmessanlagen – Rechtsanwalt Solmecke klärt über die Folgen auf

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat durch Urteil entschieden, dass es sich bei dem Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage – also um Anzünden einer Radarfalle – um keine Brandstiftung von technischen Einrichtungen i. S. d. § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Das Tatgeschehen verwirklicht lediglich den Straftatbestand der Sachbeschädigung (OLG Braunschweig 1. Strafsenat, Urteil vom 18.10.2013 — 1 Sa 6/13).

Ein polnischer Autofahrer wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit durch eine fixe Radarfalle zunächst geblitzt.  „Der Autofahrer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Da er lediglich eine polnische Fahrerlaubnis besaß, befürchtete er, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet und die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Behörden überprüft und möglicherweise in Frage gestellt werde..“

Der Autofahrer hatte die Geschwindigkeitsmessanlage in Brand gesetzt, um so auch sein Bild und Beweise zu vernichten, indem man ein Stoffstück an die Radarfalle steckte und in Brand setzte.  Jedoch wurde durch die Tat ein Alarm ausgelöst, der direkt mit der Polizei verbunden war, und so konnte die Polizei konnte das Trio bei der Tat noch aufgreifen.

Der Schaden betrug 40.271,98 Euro. Doch dann drohte wegen Brandstiftung sogar Gefängnis mit einem Jahr Freiheitsstrafe für die Täter.

Weitere Details zum Fall: http://www.wbs-law.de/verkehrsrecht

Über Rechtsanwalt Christian Solmecke

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

GD Star Rating
loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert